Rz. 16

Ergänzende Vorschriften finden sich in § 68a (Schutzklausel) und in der Übergangsvorschrift des § 255d, der Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 beinhaltet. § 255a ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu berücksichtigen. § 69 Abs. 1 gibt der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung jeweils ab 1.7. eines jeden Jahres den neuen aktuellen Rentenwert festzusetzen. Gleiches regelt § 255b für den aktuellen Rentenwert (Ost). Außerdem ist die durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) eingefügte Regelung zur Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 in § 255j zu beachten.

 

Rz. 17

Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) war zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West angestrebt, sodass ab dann ein einheitlicher Rentenwert gelten sollte; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d. § 68 wird weiter ergänzt durch §§ 255e und bis 21.4.2015 durch §§ 255d, 255g. Der Gesetzgeber hatte mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Es sollte eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden konnte, sollte zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung stattfinden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2). Ab dem 1.7.2024 wird daher nur noch eine einheitliche Rentenanpassung erfolgen (vgl. auch Komm. zu § 65).

 

Rz. 17a

Das Ziel der Regelung des § 255a eines einheitlichen Rentenwertes in allen Bundesländern ab dem 1.7.2024 wurde um ein Jahr früher und damit vorzeitig erreicht (vgl. auch bei Drescher, SozSich 2023, 134, und bei Borth, FamRZ 2023, 1186). Dies ist ein Ergebnis der höheren Lohnsteigerung im Osten als vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses von § 255a in seiner aktuell gültigen Fassung angenommen wurde (vgl. zur hohen Rentenanpassung Ost im Jahr 2023 auch die Information der DRV, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230426_rentenanpassung_2023_bundeskabinett.html, zuletzt abgerufen am 4.3.2024).

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