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Eine Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) kann sowohl der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Die Zuordnung der Zurechnungszeit ist wegen der um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82, § 265 Abs. 7) im Vergleich zu den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255) zwingend erforderlich. Eine Zurechnungszeit ist gemäß § 60 Abs. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor dieser Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Im Übrigen erfolgt die Zuordnung der Zurechnungszeit zur allgemeinen Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 130 für die Feststellung und Zahlung der Rentenleistung zuständig ist (= Sonderzuständigkeit für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung i. S. v. § 129).

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