Rz. 12

Während bis zum 31.12.2012 geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungsfrei waren und der Beschäftigte lediglich auf diese Versicherungsfreiheit verzichten konnte, besteht seit 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, so dass Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen enthält § 244a eine Übergangsregelung, die ansonsten dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 entspricht.

 

Rz. 12a

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlt der Arbeitgeber 13 % pauschal Beiträge an die Krankenversicherung und 15 % an die Rentenversicherung. Für den Personenkreis der in Privathaushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten beträgt der Beitrag, den der Arbeitgeber zu tragen hat, jeweils 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung. Treffen eine versicherungspflichtige und eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht zusammen, so sind die vollen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen. Anders ist es, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen. Dann löst dies die volle Beitragspflicht für alle Beschäftigungen mit Ausnahme der zuerst aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung aus. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 betrifft daher nur die Umrechnung der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Befreiung von der Versicherungspflicht. Hinsichtlich der Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auf die Regelung in § 76b sowie auf die Übergangsregelung in § 264b verwiesen.

 

Rz. 13

Aus dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers werden nach § 76b beitragsäquivalent Zuschläge an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung zugunsten des Versicherten ermittelt. Nach Abs. 2 werden analog der Regelung zum Versorgungsausgleich aus diesen Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, Monate ermittelt, die für die Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden. Sie stellen keine rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 dar und werden zeitlich nicht zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

Zuschläge aus Entgeltpunkten für ein Jahr ermittelt nach § 76b: 0,0876 EP. 0,0876 : 0,0313 = 2,7987 = 3 Monate sind für die Wartezeit anrechenbar.

 

Rz. 14

Satz 2 schließt es aus, dass ein Kalendermonat, der bereits auf die Wartezeit zählt, durch Zeiten nach Abs. 2 noch einmal berücksichtigt wird. Die Fassung des Gesetzes konkretisiert diesen Gedanken, indem jede geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht in Monaten, die wartezeitrechtlich bereits berücksichtigt wurden – z. B. Kindererziehungszeiten, ggf. auch Anrechnungszeiten –, von einer wartezeitrechtlichen Relevanz ausgenommen wird. Für diese deckungsgleich liegenden Monate einer geringfügigen Beschäftigung werden keine Wartezeitmonate ermittelt. Die Nichtanrechnung dieser Wartezeitmonate auf vorhandene Wartezeitmonate hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, um welche konkrete Wartezeit es geht. Ggf. kann es bei unterschiedlichen Leistungsarten auch zu unterschiedlichen Wartezeitmonaten nach Abs. 2 kommen.

 

Rz. 15

Satz 3 regelt die Problematik, wenn eine geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ganz oder teilweise in der Ehezeit bzw. in der Splittingzeit liegt. Die nach Abs. 2 ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen und könnten ohne Begrenzungsregelung dazu führen, dass sie zusammen mit den Monaten aus dem Versorgungsausgleich/Splittingzuwachs den zeitlichen Rahmen der Ehezeit/Splittingzeit übersteigen. Satz 3 trifft die erforderliche Rangfolgeregelung, indem zuerst die Entgeltpunkte aus der in der Ehezeit/Splittingzeit liegenden geringfügigen Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht in Wartezeitmonate umgerechnet werden, wobei der Vorrang von Satz 2 zu beachten ist. Zu den in der Ausgleichszeit liegenden Wartezeitmonaten und den für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monaten nach Abs. 2 kommen die Wartezeitmonate nach Abs. 1 bzw. Abs. 1a hinzu, maximal bis zum Umfang der Ausgleichszeit. Diese Berechnung erfolgt ohne Aufteilung, d. h., die gesamten Entgeltpunkte aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung werden durch die Zahl 0,0313 geteilt, um die Zahl an Kalendermonaten für die Wartezeit zu erhalten. Die vorstehende Zwischenrechnung ist nur für die Abgrenzung der fiktiven Wartezeitmonate in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit bzw. Splittingzeit erforderlich.

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