0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 244a trat gemäß Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft. Die Vorschrift regelt als Nachfolgevorschrift zu § 52 Abs. 2 die Anerkennung von Wartezeitmonaten aufgrund von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76b, § 264b) für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Nr. 1 SGB IV) besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1. Abweichend hiervon sieht das Gesetz für geringfügig entlohnte Beschäftigungen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung Sonderregelungen vor. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. v. 1.1.2013 bis 30.9.2022) nicht überstieg. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug in der Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12.2001 monatlich 620,00 DM, vom 1.1.2002 bis zum 31.3.2003 monatlich 325,00 EUR und in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2012 monatlich 400,00 EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung).

 

Rz. 3

Nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht bestand bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (jeweils in der Fassung bis 31.12.2012) grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotz bestehender Versicherungsfreiheit wurde durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eine Beitragspflicht für Arbeitgeber eingeführt (§ 172 Abs. 3). Nach § 172 Abs. 3 i. d. F. vom 1.4.1999 bis zum 30.6.2006 hatten Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die in dieser Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (i. d. F. bis 31.12.2012) versicherungsfrei waren, einen Beitragsanteil von 12 % des Arbeitsentgelts zu zahlen, das beitragspflichtig gewesen wäre, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Diese Regelung galt bis zum 31.3.2003 auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten; ab 1.4.2003 wurde der Beitragssatz für Beschäftigungen im Privathaushalt auf 5 % gesenkt (§ 172 Abs. 3a, eingefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl. I S. 4621).

 

Rz. 4

Mit Wirkung zum 1.7.2006 erfolgte eine Erhöhung des Beitragssatzes für geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigte außerhalb von Privathaushalten auf 15 % des Arbeitsentgelts (§ 172 Abs. 3 i. d. F. vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2012 durch Art. 11 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz v. 29.6.2006, BGBl. I S. 1385).

Die von den Arbeitgebern seit dem 1.4.1999 gezahlten Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte haben hinsichtlich der Rentenansprüche der Beschäftigten sowohl eine anspruchserhöhende als auch eine anspruchsbegründende Wirkung. Die anspruchserhöhende Wirkung ergab sich aus § 76b (i. d. F. bis 31.12.2012); danach waren Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zu ermitteln, soweit der Arbeitgeber einen Beitragsanteil gemäß § 172 Abs. 3 oder 3a getragen hatte. Im Ergebnis wurde das tatsächliche Arbeitsentgelt des geringfügig entlohnt Beschäftigten durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragssatz zum regulären Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Die anspruchsbegründende Wirkung ergab sich bis zum 31.12.2012 aus § 52 Abs. 2 a. F.; danach waren zusätzliche Wartezeitmonate anzurechnen, wenn für einen Versicherten Zuschläge an Entgeltpunkten gemäß § 76b a. F. für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt worden sind. Der Umfang der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate wurde berechnet, indem die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt worden sind. Dabei blieben Kalendermonate, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen waren, unberücksichtigt (§ 52 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2012).

 

Rz. 5

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung insoweit geändert, als sich die grundsätzliche Versicherungspflicht von Beschäftigten gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen bezieht. Der Beschäftigte hat allerdings gemäß § 6 Abs. 1b die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht; in diesen Fällen besteht für den jeweiligen Arbeitgeber weiterhin eine Beitragspflicht in Höhe von 15 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichti...

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