Rz. 15

Sog. Werkstudenten, also Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht vom Privileg der Versicherungsfreiheit nach Abs. 3 erfasst. Die Versicherungsfreiheit erfasst allein die Praktika, bei denen es sich nach Ansicht des Gesetzgebers um eine vorübergehend in einen Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt (BT-Drs. 13/8671 S. 116 f. und BT-Drs. 15/2678 S. 21).

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