Rz. 12
Die Versicherungspflicht auf Antrag tritt nur ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- kein gesetzlicher Pflichtversicherungstatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung (Auffangfunktion des § 4),
- die in § 4 vorgegebenen jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen sind in der Person des zu Versichernden erfüllt,
- Antrag und
- keine Versicherungsfreiheit und keine Befreiung.
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