2.1 Voraussetzungen des Rentenzuschlags

 

Rz. 3

Die Gewährung eines Rentenzuschlags setzt nach Satz 1 voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht als auch nach dem SGB VI besteht, beide Renten in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 beginnen, der Rentenanspruch nach Art 2 RÜG höher ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Rente nach den Vorschriften des SGB VI bereits bestand (vgl. den Wortlaut des Satzes 1). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 2 RÜG hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so besteht kein Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

 

Rz. 4

Ein Rentenanspruch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht besteht, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 § 1 RÜG erfüllt sind. Nach Art. 2 kann eine Rente nur für Personen entstehen, die die in diesem Artikel geregelten (speziellen versicherungsrechtlichen und leistungsrechtlichen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) hatten, wenn deren Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 (Rentenzuschlag gemäß § 319a jedoch nur bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993) beginnt und solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Hält der Berechtigte sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns gewöhnlich im Ausland auf, ist ein Rentenzuschlag selbst dann nicht zu berechnen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.5.1990 gegeben war.

 

Rz. 5

Ob ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht, bestimmt sich nach §§ 35 bis 49.

2.2 Berechnung des Rentenzuschlags

 

Rz. 6

Ergibt sich ein Rentenanspruch sowohl nach dem SGB VI als auch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Recht unter den o. g. weiteren Voraussetzungen, so ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

Die Rente nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht berechnet sich in diesen Fällen auch über den 31.12.1991 hinaus nach der Rentenformel, die in der ehemaligen DDR galt. D.h., die monatliche Rente setzt sich weiterhin aus einem Festbetrag (je nach Anzahl der Arbeitsjahre zwischen 170,00 DM und 210,00 DM) und einem Steigerungssatz (grundsätzlich 1 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Jahre für jedes Arbeitsjahr; für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt der Steigerungssatz 2 % – Art. 2 § 32 Abs. 1 und 2 RÜG) zusammen und ist ggf. auf gesetzlich festgelegte Mindestbeträge (je nach Anzahl der Arbeitsjahre 330,00 DM bis 470,00 DM) anzuheben. Entsprechendes gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wobei Witwen und Witwer 60 %, Vollwaisen 40 % und Halbwaisen 30 % der Versichertenrente erhalten. Die sich nach dieser Berechnung ergebenden Werte sind ebenfalls auf bestimmte Mindestbeträge (Witwen/Witwer = 330,00 DM, Vollwaisen = 220,00 DM, Halbwaisen = 165,00 DM) zu erhöhen. Neben der gesetzlichen Rente ist ggf. noch die Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung der Sozialversicherung (FZR) zu gewähren. Die so ermittelte Rente ist von der Dynamik der Renten ausgeschlossen.

Maßgebend ist der Monatsbetrag der Rente nach dem Stand am 31.12.1991 (Art. 2 § 39 RÜG), und zwar nach Anwendung der in Art. 2 RÜG enthaltenen Vorschriften für das Zusammentreffen von Renten (vgl. den Wortlaut des S. 1).

 

Rz. 7

Bei Ermittlung des Monatsbetrags der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente bei Rentenbeginn ist der Betrag maßgebend, der sich ggf. unter Berücksichtigung von Zusatzleistungen aus der Höherversicherung (§ 269) "vor" Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (§§ 89 bis 97) ergibt. Führt die Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen dazu, dass die nach dem SGB VI berechnete Rente einschließlich des Rentenzuschlags niedriger ist als die Rente nach Art. 2 RÜG, ist die SGB VI-Rente um den Übergangszuschlag nach § 319b zu erhöhen. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu § 319b verwiesen.

 

Rz. 8

Führt der Vergleich der nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht berechneten Rente nach Anwendung der in Art. 2 RÜG enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente dazu, dass Letztere bei ihrem Rentenbeginn niedriger ist als die nach dem bisherigen Recht zustehende Rente, so ist aus Gründen des Besitzschutzes der höhere Zahlbetrag zu leisten. Der Differenzbetrag zwischen beiden Leistungen wird als Rentenzuschlag gezahlt, der allerdings als statischer Rentenbetrag nicht anpassungsfähig ist, also nicht an den Rentenanpassungen teilnimmt.

 

Rz. 9

Wird eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente als Teilrente wegen Alters in Anspruch genommen, ist für die Ermittlung des Rentenzuschlags die Vollrente wegen Alters dem nach Art. 2 RÜG ermittelten Rentenbetrag gegenüberzustellen. Ist der Rentenbetrag nach Art. 2 RÜG höher als die Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI, so ist der Differenzbetrag als Rentenzuschlag zur Teilrente wegen Alters zu le...

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