Rz. 7

Bei der Neufeststellung sind nach Abs. 2 Satz 2 die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Regelungen des SGB VI anzuwenden. Dies beruht darauf, dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht auf Entgeltpunkte, sondern auf Werteinheiten und zahlbare Versicherungsjahre abstellte und insofern mit den Auslandszahlungsregelungen des SGB VI nicht vereinbar ist.

Darüber hinaus sind bei der Neufeststellung – wie bei Abs. 1 – die geänderten §§ 113, 114 und 272 zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rz. 4).

 

Rz. 8

Die Neufeststellung erfolgt rückwirkend zum 1.10.2013, jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Rechtsgrundlage ist auch insofern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

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