2.1.1 Erfasste Renten

 

Rz. 3

Von Abs. 1 werden Bestandsrenten erfasst, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind. Hierzu gehören laufende Renten, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten im Ausland nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. d. F. bis 30.9.2013 nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt und zudem nur i. H. v. 70 % berücksichtigt wurden.

2.1.2 Neufeststellung

 

Rz. 4

Diese Renten werden rückwirkend zum 1.10.2013 neu festgestellt. Dabei werden die persönlichen Entgeltpunkte nach dem Recht ermittelt, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angewandt wurde; dies allerdings unter Berücksichtigung der §§ 113, 114 und 272 i. d. F. ab 1.10.2013. Auf diese Weise werden nunmehr auch Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 114 n. F.) sowie für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem FRG (vgl. § 272 n. F.) gebildet. Darüber hinaus wird die Summe der persönlichen Entgeltpunkte nicht mehr um 30 % gemindert (vgl. § 113 n. F.). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Zeiten i. S. v. §§ 114 und 272 vorweisen kann. 

 

Rz. 5

Die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen bedarf. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X; denn es handelt sich bei den zum 1.10.2013 erfolgten Änderungen der §§ 113, 114 und 272 um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen im Sinne jener Vorschrift. 

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