Rz. 16

Beruht die Rente ausschließlich auf rentenrechtlichen Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz (= Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 54a RKG) wegen der unterschiedlichen Höhe der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten andererseits mit 1,0106 zu vervielfältigen (Abs. 5 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel

Bezüglich des Sachverhalts wird auf das Beispiel in Rz. 15 verwiesen. Abweichend hiervon ist die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Rente beruht ausschließlich auf rentenrechtlichen Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 
Lösung:
Ermittlung des Grenzbetrages gem. Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a:
JAV = 30.000,00 EUR : 12 = 2.500,00 EUR
95 % von 2.500,00 EUR = 2.375,00 EUR
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages (§ 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS, Satz 2):
persönlicher Vomhundertsatz 145
aktueller Rentenwert (Stand Juli 2010) 27,20 EUR
hiervon 2/3 18,13 EUR
Mindestgrenzbetrag = 145 % × 1,0106 146,537
146,537 × 18,13 EUR; hiervon 95 % = 2.523,88 EUR

Der weiteren Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.523,88 EUR zugrunde zu legen, weil dieser den Grenzbetrag übersteigt.

 
Hinweis

Wäre im vorangegangenen Beispiel eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu berechnen gewesen, hätte sich folgender Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ergeben:

Grenzbetrag: 57 % von 2.500,00 EUR = 1.425,00 EUR

Mindestgrenzbetrag:

146,537 × 18,13 EUR; hiervon 57 % = 1.514, 33 EUR

Der weiteren Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 1.514,33 EUR zugrunde zu legen, weil dieser Betrag den Grenzbetrag übersteigt. Der so ermittelte Grenzbetrag ist allerdings erst nach Ablauf der ersten 3 Monate, ausgehend vom Beginn der Witwenrenten/Witwerrente, zu beachten. In den ersten 3 Monaten (= Sterbevierteljahr) ist der Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag für Renten aus eigener Versicherung maßgebend (Abs. 5 Satz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge