Rz. 16
Beruht die Rente ausschließlich auf rentenrechtlichen Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz (= Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 54a RKG) wegen der unterschiedlichen Höhe der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten andererseits mit 1,0106 zu vervielfältigen (Abs. 5 Satz 2).
Bezüglich des Sachverhalts wird auf das Beispiel in Rz. 15 verwiesen. Abweichend hiervon ist die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Rente beruht ausschließlich auf rentenrechtlichen Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Lösung: | |
Ermittlung des Grenzbetrages gem. Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a: | |
JAV = 30.000,00 EUR : 12 = 2.500,00 EUR | |
95 % von 2.500,00 EUR = 2.375,00 EUR | |
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages (§ 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS, Satz 2): | |
persönlicher Vomhundertsatz | 145 |
aktueller Rentenwert (Stand Juli 2010) | 27,20 EUR |
hiervon 2/3 | 18,13 EUR |
Mindestgrenzbetrag = 145 % × 1,0106 | 146,537 |
146,537 × 18,13 EUR; hiervon 95 % | = 2.523,88 EUR |
Der weiteren Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.523,88 EUR zugrunde zu legen, weil dieser den Grenzbetrag übersteigt.
Wäre im vorangegangenen Beispiel eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu berechnen gewesen, hätte sich folgender Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ergeben:
Grenzbetrag: 57 % von 2.500,00 EUR = 1.425,00 EUR
Mindestgrenzbetrag:
146,537 × 18,13 EUR; hiervon 57 % = 1.514, 33 EUR
Der weiteren Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 1.514,33 EUR zugrunde zu legen, weil dieser Betrag den Grenzbetrag übersteigt. Der so ermittelte Grenzbetrag ist allerdings erst nach Ablauf der ersten 3 Monate, ausgehend vom Beginn der Witwenrenten/Witwerrente, zu beachten. In den ersten 3 Monaten (= Sterbevierteljahr) ist der Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag für Renten aus eigener Versicherung maßgebend (Abs. 5 Satz 5).
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