Rz. 17
Beruht die Höhe einer Rente sowohl auf rentenrechtlichen Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch auf rentenrechtlichen Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und/oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz (= Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 1255a RVO, § 32a AVG, § 54 RKG, § 1255a RVO) zu ermitteln, indem der knappschaftliche Vomhundertsatz (vgl. auch Pkt. 2.3.2) und der Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Anzahl aller Monate geteilt wird (Abs. 5 Satz 3). In diese Berechnung ist ebenfalls der Faktor 1,0106 für den Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch in diesen Fällen die für die knappschaftliche Rentenversicherung geltenden Vomhundertsätze (95 % bei Versichertenrenten, 57 % bei Witwenrenten und Witwerrenten) bei Ermittlung des Grenzbetrages sowie des Mindestgrenzbetrages maßgebend.
Eine Rente aus eigener Versicherung trifft mit einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist erfüllt. Der Berechnung der Verletztenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst von 30.000,00 EUR zugrunde. Der Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage der am 31.12.1991 gezahlten Rente beläuft sich auf 145 mit 120 Monaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung und auf 105 mit 200 Monaten in der Rentenversicherung der Arbeiter.
Lösung:
Ermittlung des Grenzbetrages gem. Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a:
JAV = 30.000,00 EUR : 12 = 2.500,00 EUR
95 % von 2.500,00 EUR = 2.375,00 EUR
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages (§ 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS, Satz 2 und 3): | ||||
---|---|---|---|---|
Mon. | × | Vomhundertsatz | ||
knRV | 120 | × | (145 × 1,0106 =) 146,537 | 17.584,44 |
ArV | 200 | × | 105 | 21.000,00 |
320 | 38.584,44 | |||
Durchschnittlicher Vomhundertsatz: 38.584,44 : 320 Mon. = 120,58 |
||||
120,58 × 18,13 EUR; hiervon 95 % = 2.076,81 EUR |
Der weiteren Berechnung ist der Grenzbetrag i. H. v. 2.375,00 EUR zugrunde zu legen, weil dieser den ermittelten Mindestgrenzbetrag übersteigt.
Wäre im vorangegangenen Beispiel eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu berechnen gewesen, hätte sich folgender Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ergeben:
Grenzbetrag: 57 % von 2.500,00 EUR = 1.425,00 EUR
Mindestgrenzbetrag:
18,13 EUR × 120,58; hiervon 57 % = 1.246,09 EUR
Der weiteren Berechnung ist der Grenzbetrag i. H. v. 1.425,00 EUR zugrunde zu legen, weil dieser den ermittelten Mindestgrenzbetrag übersteigt. Für die ersten 3 Monate nach Beginn der Witwenrente/Witwerrente (= Sterbevierteljahr) ist gem. § 311 Abs. 5 Satz 5 der Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag maßgebend, der für Renten aus eigener Versicherung zugrunde zu legen ist.
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