Rz. 2

Durch § 301 wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen Rehabilitationsleistungen vor Inkrafttreten des RRG beantragt worden sind, einheitlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht auch für die Leistungen zu berücksichtigen ist. Insoweit wird der allgemeine Grundsatz aus § 300 für den Bereich der Rehabilitations- und Teilhabeleistungen abgeändert.

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