Rz. 2c

Zu Nr. 1 (Kindererziehungszeiten) finden sich die zentrale ergänzende Regelung in § 56.

 

Rz. 2d

Zu Nr. 1a (Pflegeperson) finden sich ergänzende Regelungen im SGB XI; § 44 SGB XI regelt den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson und bestimmt die Pflegekassen als Beitragsschuldner für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 166 Abs. 2). Hierzu sind die übergangsrechtlichen Regelungen in § 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI zu beachten. Außerdem regelt § 196 Abs. 1 eine Auskunftspflicht der Pflegeperson.

 

Rz. 2e

Zu Nr. 2 (Wehr- und Zivildienstleistende) sind die Regelungen zur Bewertung von Zeiten nach § 70 Abs. 1 einschlägig. Auch ist die Übergangsregelung in § 256 Abs. 3 bzw. die Regelung für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 4 zu beachten. § 192 beinhaltet Meldepflichten bei einer Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst.

 

Rz. 2f

Zu Nr. 2a (Wehrdienstverhältnis besonderer Art) sind die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1b, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 zu berücksichtigen.

 

Rz. 2g

Zu Nr. 2b (Übergangsgebührnis) ist § 192b – also die Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen – zu beachten.

 

Rz. 2h

Zu Nr. 3 (Entgeltersatzleistungsbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Als Übergangsrecht ist weiter § 229a zur Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet einschlägig, soweit die Betroffenen im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 18 Buchst. a SVG-DDR versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus bestanden Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1b.

 

Rz. 2i

Zu Nr. 4 (Vorruhestandsgeldbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen.

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