0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3922) mit Wirkung zum 1.10.2021 sowie durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch § 192b werden die notwendigen Meldepflichten beim Bezug von Übergangsgebührnissen als ehemalige Soldaten auf Zeit geregelt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 8.4.2019 wurde die Versicherungspflicht für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen als ehemalige Soldaten auf Zeit in § 3 Satz 1 Nr. 2b eingeführt. § 192b regelt nun die sich daraus ergebende Meldepflicht. Meldepflichtig ist das Bundesministerium der Verteidigung, das die Meldepflicht seinerseits auf eine von ihm bestimmte Stelle übertragen kann. Die Änderung von Abs. 2 zum 1.10.2021 (Gesetz v. 20.8.2021) erfolgte aus redaktionellen Gründen (BR-Drs. 65/21 S. 325).

Bei der weiteren Änderung von Abs. 2 zum 1.1.2023 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung der Inhalte des § 28a Abs. 1a SGB IV in den § 95 Abs. 1 SGB IV und der damit verbundenen Verschiebung der Inhalte in § 95 Abs. 3 SGB IV.

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