Rz. 4

Die Leistung für Kindererziehung ist keine Rente, sondern eine Sozialleistung eigener Art (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f SGB I). Dem steht nicht entgegen, dass sie als Zuschlag zur Rente gezahlt wird.

Die die Renten betreffenden gesetzlichen Vorschriften finden auf die Kindererziehungsleistung somit keine Anwendung. Das hat insbesondere zur Folge, dass die Zahlung einer Kindererziehungsleistung nicht zum Ruhen (z. B. einer Witwenrente nach § 97 Abs. 1 und 2) führen kann.

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