Rz. 4

Gemäß § 289 Abs. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, dem Träger der allgemeinen Rentenversicherung, der eine Rente zu zahlen hat, die auch knappschaftliche Zeiten enthält, den auf diese Zeiten entfallenden Anteil zu erstatten. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat in diesen Fällen neben dem Leistungsanteil, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, auch noch die von dem allgemeinen Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung zu erstatten (§ 289 Abs. 1 und 3), soweit diese auf dem Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung beruhen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden hingegen vollständig von den Rentnern getragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB XI). Einen Zuschuss zur Pflegeversicherung leisten die Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht; § 106a, der einen solchen Zuschuss bis zum 31.12.2003 vorsah, ist zum 1.1.2004 ersatzlos entfallen. Pflegeversicherungsbeiträge und Zuschüsse sind daher von der in § 289 Abs. 1 geregelten Erstattungspflicht nicht erfasst.

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist – abweichend zu der in Abs. 2 getroffenen Regelung – ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) ausdrücklich von der Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgenommen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1314 Abs. 1 RVO, § 93 Abs. 1 AVG, § 104 Abs. 1 RKG), nach dem der Kinderzuschuss in den Fällen der Wanderversicherung stets dem nichtknappschaftlichen Leistungsanteil zugerechnet worden ist.

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