0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist wie folgt geändert worden:

  • ab 1.1.2002 durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) in Abs. 1 Satz 2 (DM- in Euro-Beträge) und
  • ab 1.1.2005 durch Art. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848); in Abs. 1 Nr. 2 wurde das Wort "Unterhaltsgeld" durch "Arbeitslosengeld" ersetzt.
  • § 270 ist durch Art. 4 Nr. 18 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) zum 1.1.2017 aufgehoben worden.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

§ 270 regelte, dass Kinderzuschuss zu einer Versichertenrente, auf den bereits vor 1992 Anspruch bestand, unter annähernd gleichen Voraussetzungen ab 1992 gezahlt werden konnte. Die Regelung des § 270 hat wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr. Ein Kinderzuschuss wurde letztmalig im Oktober 2011 gezahlt (BR-Drs. 117/16 S. 52, BT-Drs. 18/8487 S. 56).

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