0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 289 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 5 Nr. 22 des PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst. Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Zum 1.1.2012 wurde Abs. 3 durch Art. 4 Nr. 26 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.5.2011 (BGBl. I S. 3057) geändert, indem die Worte "und zur Pflegeversicherung" gestrichen wurden. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die schon seit dem 1.1.2004 geltende Rechtslage, nach welcher der Rentenversicherungsträger seither keine Beiträge und Zuschüsse zur Pflegeversicherung mehr leistet.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 223. Sie regelt den finanziellen Ausgleich der Ausgaben für Rentenleistungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Wanderversicherungsfällen, also solchen Fällen, in denen ein Versicherter sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zeiten zurückgelegt und an beide Rentenversicherungsträger Beiträge wirksam entrichtet hat. § 289 gilt – als Übergangsregelung – allerdings nur für Renten, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festgestellt und nach §§ 307 ff. umgewertet wurden. Für Rentenleistungen, die nach den zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI festgestellt wurden oder neu festgestellt werden, richtet sich der Wanderversicherungsausgleich nach der Grundnorm des § 223.

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, greift die Sonderregelung des § 289a ein.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an den gesamtleistungspflichtigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung, Abs. 2 den umgekehrten Fall.

Abs. 3 betrifft den Ausgleich der von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung unter den genannten Trägern.

Abs. 4 regelt die Verteilung der Anrechnungsbeträge in Fällen, in denen eine Anrechnung auf die Rente erfolgt.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

Rz. 4

Gemäß § 289 Abs. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, dem Träger der allgemeinen Rentenversicherung, der eine Rente zu zahlen hat, die auch knappschaftliche Zeiten enthält, den auf diese Zeiten entfallenden Anteil zu erstatten. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat in diesen Fällen neben dem Leistungsanteil, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, auch noch die von dem allgemeinen Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung zu erstatten (§ 289 Abs. 1 und 3), soweit diese auf dem Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung beruhen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden hingegen vollständig von den Rentnern getragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB XI). Einen Zuschuss zur Pflegeversicherung leisten die Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht; § 106a, der einen solchen Zuschuss bis zum 31.12.2003 vorsah, ist zum 1.1.2004 ersatzlos entfallen. Pflegeversicherungsbeiträge und Zuschüsse sind daher von der in § 289 Abs. 1 geregelten Erstattungspflicht nicht erfasst.

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist – abweichend zu der in Abs. 2 getroffenen Regelung – ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) ausdrücklich von der Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgenommen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1314 Abs. 1 RVO, § 93 Abs. 1 AVG, § 104 Abs. 1 RKG), nach dem der Kinderzuschuss in den Fällen der Wanderversicherung stets dem nichtknappschaftlichen Leistungsanteil zugerechnet worden ist.

2.2 Erstattungspflicht der allgemeinen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 2 ist der leistende Träger der allgemeinen Rentenversicherung verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil zu erstatten, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente zu zahlen hat, die auch Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung enthält. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in diesen Fällen die Leistungsanteile der allgemeinen Rentenversicherung, (im Gegensatz zu der in Abs. 1 getroffenen Regelung) ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) sowie die von den Rentenversicherungsträgern zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung (vgl. zu den Beiträgen und Zuschüssen zur Pflegeversicherung Rz. 4) zu erstatten (Abs. 2 und 3), soweit...

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