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Der Gesetzgeber hat eine Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2020 für alle Arten der Berufsausbildung eingeführt (Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522). Ferner ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragstragung bestimmt worden, dass der Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden zu erbringen ist. Um eine Schlechterstellung der Auszubildenden in außerbetrieblichen Ausbildungen mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.2020 zu vermeiden, die regelmäßig eine Netto-Ausbildungsvergütung vereinbart hatten, ist § 276 als Übergangsregelung eingefügt worden.

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