Rz. 6

Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft die in § 243 (Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten) genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten (vgl. auch GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Anm. 2).

 

Rz. 7

Geschiedenenrenten werden im Unterschied zu den anderen Hinterbliebenenrenten (§ 99 Abs. 2) frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung (vgl. hierzu § 16 SGB I) folgt, geleistet. § 99 Abs. 2 sieht hingegen vor, dass eine Hinterbliebenenrente bereits von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

 

Rz. 7a

Sinn der Regelung (war und) ist es, das alte Recht beizubehalten: Die Regelung, wonach Witwenrenten oder Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten immer erst vom Ablauf des Antragsmonats an zu leisten sind, entsprach dem bisher geltenden Recht i. S. der Vorgängervorschriften in § 67 Abs. 4 AVG und § 1290 Abs. 4 RVO (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/5530 S. 56).

 

Rz. 8

Für diese Hinterbliebenenrenten gilt im Übrigen auch nicht der Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 Satz 3 – Leistungsausschluss für mehr als 12 Kalendermonate (GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Anm. 2).

 

Rz. 9

§ 268 gilt auch für den – eigenständigen – Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten (z. B. wegen Erwerbsminderung oder Vollendung des 45. Lebensjahres) im Anschluss an eine kleine Hinterbliebenenrente (vgl. § 243 Abs. 1 und 2).

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