Rz. 9

Der Anwendungsbereich in Satz 1 ist eröffnet für die Personengruppe i. S. d. § 230 Abs. 8. Zuschläge an Entgeltpunkten sind danach zu ermitteln (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2.1), wenn

  • die Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurde (§ 230 Abs. 8 Satz 1),
  • das Arbeitsentgelt daraus regelmäßig – auch weiterhin – nicht höher ist als 400,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV i. d. F. v. 31.12.2012; § 230 Abs. 8 Satz 1),
  • der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 230 Abs. 8 Satz 2 verzichtet hat und
  • der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (§ 264 Abs. 1, 2. Var.).

Durch den statischen Verweis in § 230 Abs. 8 Satz 1 auf die Rechtslage für geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, bleibt das Arbeitsentgelt von 400,00 EUR maßgeblich.

 

Rz. 10

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist der Arbeitgeberanteil von 15 % (seit 1.7.2006) bzw. 5 % (vgl. § 172 Abs. 3, 3a) vom Versicherten auf den "normalen" Beitragssatz von derzeit 18,6 % aufzustocken. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2022 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung wie schon in den Vorjahren; die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgt materiell unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 158 durch Verordnung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 160. Die Aufstockung erfolgt also auch im Jahr 2022 um 3,6 % bzw. 13,6 %. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, mindestens jedoch nach einem Betrag von 175,00 EUR (zuvor bis 31.12.2012: 155,00 EUR; vgl. § 163 Abs. 8 i. d. F. v. 28.11.2018, gültig bis 30.9.2022; auch in den nachfolgenden künftigen Fassungen des § 163 Abs. 8 wird der Betrag in Höhe von 175,00 EUR gelten). Wer hiervon Gebrauch macht, erwirbt "normale" Beitragszeiten i. S. v. 54 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. hierzu auch Komm. zu § 76b; vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2), für die Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln sind.

 

Rz. 11

Für Zuschläge an Entgeltpunkten bei einer nach 2012 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung, für die Versicherte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt § 76b.

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