Rz. 64

Die Einstufung in eine der 5 in Anl. 13 definierten Qualifikationsgruppen

  • Gruppe 1 für Hochschulabsolventen,
  • Gruppe 2 für Fachschulabsolventen,
  • Gruppe 3 für Meister,
  • Gruppe 4 für Facharbeiter,
  • Gruppe 5 für angelernte und ungelernte Tätigkeiten,

richtet sich nach den jeweiligen Qualifikationsmerkmalen und danach, dass auch eine adäquate Tätigkeit ausgeübt worden ist. Erfüllt der Versicherte bereits formal die Anforderung der jeweiligen Qualifikationsgruppe, ergeht i.d.R die Einstufung in diese Gruppe, es sei denn es sind Anhaltspunkte vorhanden, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Andernfalls kann eine Einstufung nur nach entsprechender Berufserfahrung erfolgen.

 

Rz. 65

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikationsgruppe nicht aufeinander aufbauen und deshalb keine Abhängigkeit unter den Qualifikationsstufen besteht (GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 5.7.2017, Anm. 2). Es müssen daher nicht einzelne Stufen durchlaufen werden, sodass die Qualifikationsgruppen auch Berufsanfängern offen stehen.

 

Rz. 66

Die Qualifikationsgruppen gelten für alle Versicherungszweige – also sowohl für die allgemeine als auch für die knappschaftliche Rentenversicherung. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, für die eine pauschale Bewertung nach Abs. 2 vorgesehen ist. Für die Zeiten einer beruflichen Ausbildung erfolgt daher keine Zuordnung zu den Qualifikationsgruppe (vgl. Komm. zu Abs. 2)

 

Rz. 67

Die Qualifikationsgruppe 1 – Hochschulabsolventen ist die höchste und damit auch höchstbewertete Gruppe. Von ihr werden neben den Hochschulabsolventen auch Personen erfasst, denen aufgrund wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wurde. Nicht von der Qualifikationsgruppe 1 profitieren können daher Versicherte, die nur ein Teilstudium absolviert haben oder ein reguläres Studium abgebrochen haben. Ebenfalls nicht erfasst sind Postgraduierte (GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 5.7.2017, Anm. 2.1.1).

 

Rz. 68

Das in Rumänien erworbene Diplom eines Subingenieurs ist kein Hochschulabschluss i. S. d. Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 der Anl. 13 zum SGB VI (BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 5a R 114/07 R, mit Anm. von Rieker, jurisPR-SozR 12/2009 Anm. 5; im Anschluss an BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 99/07 R, Rz. 16; Bay. LSG, Urteil v. 8.11.2017, L 6 R 168/16). Die Einstufung der Tätigkeit einer Lehrerin in Polen in die Qualifikationsgruppe 1 aufgrund langjähriger Berufungserfahrung ist möglich (Hess. LSG, Urteil v. 7.12.2010, L 2 R 329/08).

 

Rz. 69

Die Qualifikationsgruppe 2 – Fachschulabsolventen erfasst insbesondere Fachschulabsolventen einer Ingenieur- oder Fachschule, denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt wurde. Auch hier scheiden Versicherte von der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 aus, wenn das Fachschulstudium nicht zu einem Abschluss führte; auch Meister, die eine Ausbildung einer Ingenieur- oder Fachschule absolviert haben, werden hiervon nicht erfasst (GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 5.7.2017, Anm. 2.2.2).

 

Rz. 70

Zu den Voraussetzungen der Einstufung eines Technikers in die Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI vgl. Bay. LSG, Urteil v. 9.5.2018, L 19 R 464/16, hier angenommen Qualifikationsgruppe 4 statt 2. In Polen zurückgelegte Versicherungszeiten eines Bergbautechnikers können nicht der Qualifikationsgruppe 2 der Anl. 13 zum SGB VI zugeordnet werden, wenn die Verrichtung einer dieser formellen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht ist (Bay. LSG, Urteil v. 25.1.2017, L 13 R 1206/13). Berufliche Tätigkeiten in der ehemaligen Sowjetunion in der Serienfertigung sowie eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr sind in der Qualifikationsgruppe 2 der Anl. 13 zum SGB VI einzustufen (Thür. LSG, Beschluss v. 27.7.2015, L 6 R 177/14). Eine rumänische Versicherte, die ein Lyzeum (= höhere Mädchenschule) sowie eine 2-jährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, ist nach 4-jähriger Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester in Qualifikationsgruppe 2 der Anl. 13 zum SGB VI einzugruppieren (Bay. LSG, Urteil v. 19.3.2014, L 1 R 1000/12). Zur Einstufung eines Elektrotechnikers und Berufsschullehrers in der praktischen Lehrausbildung, der in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, in eine Qualifikationsgruppe 2 vgl. SG Lübeck, Gerichtsbescheid v. 23.10.2012, S 14 R 465/10, hier bejaht).

 

Rz. 71

Die Qualifikationsgruppe 3 – Meister erfasst die am höchsten bewerteten handwerklichen Tätigkeiten und erfasst Meister, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen. Nicht ausreichend ist, wenn der Versicherte lediglich in Meisterfunktion eingesetzt wurde oder der Versicherte lediglich den Begriff Meister als Tätigkeitsbezeichnung führte, aber über keine Meisterqualifikation verfügte. Keine echten Meisterfunktionen...

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