Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten nach Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

Die fünf Qualifikationsgruppen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebietes auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR spiegeln (BT-Drucks. 197/91) und orientieren sich daher nicht an der Bewertung durch die Handelskammer.

Zur Einstufung eines Elektrotechnikers und Berufsschullehrers in der praktischen Lehrausbildung, der in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, in eine Qualifikationsgruppe

 

Orientierungssatz

1. Die Bewertung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten richtet sich nach § 22 Abs. 1 FRG i. V. m. § 256 b SGB 6 u. a. nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB 6.

2. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören u. a. technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten.

3. Entsprach eine in der ehemaligen Sowjetunion absolvierte Ausbildung zum Elektrotechniker einer DDR-Fachschulausbildung und übte der Versicherte danach eine Tätigkeit als Berufsschullehrer aus, so gehörte er als Berufsschullehrer in der praktischen Lehrausbildung zum gehobenen Fachpersonal des Produktionsbereichs und war nicht lediglich ein qualifizierter Arbeiter.

4. Eine in der ehemaligen Sowjetunion absolvierte mittlere Berufsausbildung auf Technikerniveau entsprach einer DDR-Fachschulausbildung. Hat der Versicherte damit in seinem Herkunftsland gleichwertige Fähigkeiten erworben wie ein Fachschulabsolvent und hat er anschließend eine Fähigkeit auf Fachschulabsolventenniveau ausgeübt, so ist er in Qualifikationsstufe 2 einzustufen.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 verurteilt, die Altersrente des Klägers unter Abänderung des Bescheides vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 19. August 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 unter Einstufung seiner Beschäftigungszeiten vom 16. August 1966 bis 22. August 1975 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen und dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2004 höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am ...1936 in der früheren Sowjetunion geborene Kläger besuchte bis 1953 die Schule mit dem Abschluss einer Sieben-Jahres-Schule. Anschließend arbeitete er in einer Kolchose und als Traktorist, schließlich seit 1957 als Elektriker. Er absolvierte von 1962 bis 1966 am Industrie-Pädagogischen Technikum ... ein Studium der Fachrichtung Elektroausrüstung von Industriebetrieben und -anlagen zum Elektrotechniker. Ausweislich seines Arbeitsbuches erhielt er am 29. Juni 1966 die Zuerkennung der 4. Lohngruppe als Elektromonteur. Am 15. Juli 1966 erhielt er seinen Fachschulabschluss. Vom 16. August 1966 bis 22. August 1975 war er als “Meister in der praktischen Lehrausbildung„ an der Städtischen Technischen Berufsschule in ... beschäftigt. Am 2. Dezember 1975 wurde er als Elektromonteur mit der 5. Lohngruppe eingestellt und erhielt am 26. Dezember 1975 die Zuerkennung der 6. Lohngruppe. Danach arbeitete er auf dem Bau und auf einer Kolchose. Am 2. Juni 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bescheid vom 26. Februar 1991 erkannte die Handelskammer Hamburg die vom Kläger in der Sowjetunion erworbene Ausbildung zum Elektrotechniker als gleichwertig mit dem Abschlusszeugnis im Ausbildungsberuf Energieanlagentechniker an.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 gewährte die Beklagte ihm eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1997 in Höhe von damals DM 1.090,00 monatlich. Die in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten vom 16. August 1966 bis 22. August 1975 stufte sie als Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) unter Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5 in der Anlage 13 zum SGB VI (ungelernte und angelernte Arbeitnehmer) ein. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, in eine höhere Qualifikationsgruppe eingestuft zu werden. Dem Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19. August 1998 insoweit abgeholfen, als die o. g. Zeit in der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) statt 5 angerechnet wurde. Der Kläger trug daraufhin vor, dass ihm als Fachschulabsolvent nicht die Qualifikationsgruppe 4, sondern 2 zuzuerkennen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insoweit ab. Von einer Fachschulausbildung sei bisher nicht die Rede gewesen. Entsprechende Unte...

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