Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Gesichtspunkte zur Einstufung eines Versicherten in die Anlage 13 zum SGB 6 benannten Qualifikationsgruppen

 

Orientierungssatz

1. Für Versicherungszeiten nach dem FRG werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 SGB 6 ermittelt. Maßgebend ist danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB 6 genannten Qualifikationsgruppen.

2. Maßgeblich ist, ob das Niveau der Tätigkeit materiell demjenigen eines Ausbildungsabschlusses i. S. des DDR-Rechts entspricht.

3. Handelte es sich bei dem Besuch der Berufsschule in der früheren Sowjetunion um eine Form der Berufsschule, die in einem Jahr nur eine untere, aber keine mittlere Berufsausbildung vermittelte und wurde dem Versicherten mit dem Abschlusszeugnis die Qualifikation eines Elektromonteurs für Beleuchtungsnetze und Elektroschweißer der 3. Berufskategorie verliehen, so ist er in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB 6 einzuordnen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2018 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente.

Der 1958 auf dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation geborene Kläger zog im Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland. Ab September 1998 war er als Arbeiter und ab Juni 2008 als Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 03.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls am 18.09.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2015, zunächst befristet bis zum 31.12.2016, in Höhe von monatlich 811,16 EUR (Zahlbetrag 725,59 EUR). Die (vorliegend noch allein streitigen) Zeiträume vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 ordnete die Beklagte der Qualifikationsgruppe 4 zu.

Hiergegen legte der Kläger am 22.12.2015 Widerspruch ein und trug zur Begründung (unter anderem) vor, bei der Berechnung der Rentenhöhe sei nicht berücksichtigt, dass er am 31.07.1976 ein Technikum zum Elektriker absolviert habe. Für die Zeit vom 09.01.1980 bis 23.01.1980 sei deshalb die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 anzusetzen. Am 09.01.1980 sei er als Elektriker eingestellt worden. In der Zeit vom 24.01.1980 bis 30.09.1982 sei er als Fahrer beschäftigt gewesen. Er sei auch für die Reparatur und Pflege des Fahrzeugs zuständig gewesen, weshalb die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 zu vergeben sei. Im Zeitraum vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 sei er wieder als Elektriker (Turm-Monteur) der dritten Qualifikationsstufe in der Turm-Montage-Abteilung eingestellt gewesen. Hierfür sei die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu vergeben. In der Zeit vom 27.02.1984 bis 02.03.1986 sei er wieder als Fahrer beschäftigt gewesen. Für diese Zeit sei wieder die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 anzusetzen. Vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 sei er als Batteriefachmann eingestellt gewesen. Zum 16.09.1988 sei er auf die Tätigkeit eines Schlossers der Qualifikationsstufe 4 versetzt worden. Für die Zeit vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 sei deshalb die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu vergeben. In der Zeit vom 23.05.1989 bis 10.08.1993 sei er zum Speditionsfahrer "versetzt" worden. Zu den üblichen Aufgaben des Fahrers (Reparatur und Pflege) seien noch weitere Verantwortungsbereiche und Aufgaben hinzugekommen. Er habe täglich Kontrollen am Wagen vornehmen müssen, weshalb die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 anzusetzen sei. Im Zeitraum vom 20.08.1993 bis 07.05.1997 sei er als Schlosser der 4. Qualifikationsstufe in der Reparatur-Baugenossenschaft "N." tätig gewesen. Hierfür sei die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu vergeben. Darüber hinaus seien Zeiten als nachgewiesen anstelle lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger das Arbeitsbuch im Original vor. Außerdem legte er ein Abschlusszeugnis über die Mittelschulbildung vom 27.06.1975 sowie ein Zeugnis vom 31.07.1976 über den Besuch der Technischen Berufsschule vom 01.09.1975 bis 31.07.1976 und den Abschluss in der Fachrichtung "Elektromonteur" vor. In dem Zeugnis heißt es weiter, dass dem Kläger die Qualifikation "Elektromonteur für Beleuchtungsnetze und Elektroschweißer der 3. Berufskategorie" verliehen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte (soweit vorliegend noch wesentlich) zur Begründung aus, in die Qualifikationsgruppe 2 würden Personen eingestuft, die an einer Ingenieur- oder Fachschule einen Fachschulabschluss erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei, sowie Personen, die einen entsprechenden Fachschulabschluss vorweisen könnten sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" geführt hätten, nicht jedoch Teilneh...

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