Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung und Bewertung vom Versicherten in Polen zurückgelegter Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG

 

Orientierungssatz

1. Nach § 15 FRG werden die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Für deren Feststellung genügt nach § 4 Abs. 1 S. 1 FRG Glaubhaftmachung.

2. Die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte erfolgt nach § 22 Abs. 1 FRG i. V. m. § 256b SGB 6 nach Tabellen und Qualifikationsgruppen.

3. Hat der Versicherte in Polen als Elektromonteur gearbeitet, so ist er in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB 6 einzuordnen.

4. Liegt der Schwerpunkt des polnischen Beschäftigungsunternehmens im Handel, so hat nach § 22 Abs. 1 S. 4 FRG eine Eingruppierung in den Wirtschaftsbereich 17 auch dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dort als Monteur beschäftigt war.

5. Beitragszeiten i. S. von § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, wenn feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte ist nur dann anzunehmen, wenn eindeutig feststeht, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.06.2020; Aktenzeichen B 13 R 27/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten.

Der 1960 in C-Stadt (Polen) geborene Kläger kam am 17. Januar 1989 in die Bundesrepublik Deutschland und ist als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.

Der Kläger besuchte in Polen von 1975 bis 1978 die Berufsgrundschule, die er laut Zeugnis vom 24. Juni 1978 als Elektromechaniker abschloss. Die Handwerkskammer Kassel erkannte am 24. Oktober 1990 an, dass die in Polen abgelegte Prüfung als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Elektromechaniker-Handwerk anzusehen sei. Der Kläger besuchte dann bis 1981 das Technikum, welches er mit dem Beruf “Techniker/Elektriker“ abschloss. Vom 1. Juli 1981 bis zum 2. Dezember 1981 war der Kläger als Monteur/Elektriker in dem Unternehmen für Handel und Technik von Feuerwehr- und Schutzausrüstung “D.“ beschäftigt. Es folgte der Wehrdienst vom 10. Dezember 1981 bis 4. März 1982 nach Angaben des Klägers. In der Zeit vom 5. März 1982 bis zum 16. Januar 1989 war der Kläger wiederum als Monteur/Elektriker bei der Firma „D.“ tätig.

Am 11. Juni 2015 beantragte der Kläger eine Kontenklärung und legte unter anderem aus Polen Zeugnisse der Schule und ein Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1984 des Unternehmens für Handel und Technik von Feuerwehr- und Schutzausrüstungen „D.“ vor, auf Veranlassung der Beklagten füllte der Kläger einen Fragebogen aus, indem er sich selbst als Monteur/Elektriker bezeichnete.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 2009 fest.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte, dass die rentenrechtlichen Zeiten vom 1. Juli 1981 bis zum 16. Januar 1989 in Qualifikationsgruppe 2 statt 4 eingeordnet werden und vertrat die Ansicht, dass sie als ungekürzte Zeiten berücksichtigt werden müssten. Der Kläger legte eine Kopie des am 10. November 1981 ausgestellten Legitimationsbuches vor.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass nur die Zeiten nach Ausstellung des Legitimationsbuches, also ab 10. November 1981, als nachgewiesene Zeiten bewertet werden könnten, die Zeiten davor würden als glaubhaft gemacht gelten. In die Qualifikationsgruppe 2 könnte der Kläger nicht eingestuft werden, da er nicht eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung (Tätigkeit) ausgeübt habe. Er sei als Monteur/Elektriker und damit als Facharbeiter beschäftigt gewesen. Der Kläger legte eine neue Bescheinigung des technischen Handelsunternehmens der elektrischen Branche für Feuerwehr- und Schutzausrüstung „D.“ vom 2. März 2017 vor, die den Kläger als Wartungsmechaniker für elektrische Anlagen benannte und mitteilte, dass dafür elektrotechnische Kenntnisse und eine entsprechende Ausbildung erforderlich gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 7. Juli 2017 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Kassel und berief sich auf seine Qualifikation am Technikum. Er trug vor, dass die Firma D. sowohl als Handelsfirma als auch im technischen Bereich tätig gewesen sei. Das Legitimationsbuch sei erst nach seiner Probezeit ausgestellt worden, belege jedoch auch die Zeiten davor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. Juni 2018 gab der Kläger an, dass die Firma D. nahezu keinen Handel betrieben habe und er in de...

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