Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungszeiten eines Bergbautechnikers. Fremdrentenrecht: Qualifikationsgruppeneinstufung eines Bergbautechnikers

 

Leitsatz (amtlich)

In Polen zurückgelegte Versicherungszeiten eines Bergbautechnikers können nicht der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden, wenn die Verrichtung einer dieser formellen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der vom Kläger in Polen vom 3. Oktober 1969 bis 31. März 1983 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI.

Der im April 1950 in Polen geborene Kläger, anerkannter Spätaussiedler (Ausweis A), hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8. Dezember 1986. Nach dem Besuch der Volksschule von 1957 bis 1964 hat er ausweislich der Bestätigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 24. April 1987 vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1969 das Bergbautechnikum in H. besucht und im Anschluss daran folgende Tätigkeiten ausgeübt:

3. Oktober 1969 bis 28. Februar 1971:

 Zimmermann untertage

1. März 1971 bis 14. Juli 1974:

 Betriebszimmermann untertage

15. Juli 1974 bis 24. Dezember 1983:

 Zimmermann untertage

Darüber hinaus ist in dieser Bestätigung vermerkt, dass der Kläger vom 23. März bis 24. Dezember 1983 Krankengeld bezog und danach ab 25. Dezember 1983 BU-Rente (Invalidenrente) wegen eines Arbeitsunfalls. In der Zeit vom 3. Oktober 1969 bis 24. Dezember 1983 habe er 3186 Schichten verrichtet, die zu 1 1/2 anzurechnen seien.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gab der Kläger am 20. Dezember 1986 an, er habe vom 1. Oktober 1969 bis 25. Dezember 1983 eine Tätigkeit als Zimmermann in der Kohlengrube M. verrichtet und Schichtlohn erhalten.

Aus dem polnischen Legitimationsbuch geht für die Zeit vom 3. Oktober 1969 bis 24. Dezember 1983 eine Tätigkeit als Zimmermann untertage hervor.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1989 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 108 h Abs. 3 RKG für die Zeiten bis 31. Dezember 1982 fest. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. November 1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1992, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die in dem beigefügten Zuordnungsblatt eingetragenen rentenrechtlichen Zeiten würden in dem angegebenen Umfang anerkannt. Es seien Zeiten zurückgelegt worden, die nach bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften seien geändert worden. Es sei geprüft worden, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Sie seien in diesem Bescheid dargestellt. Bisherige Bescheide über die Berücksichtigung dieser Zeiten werden hiermit insoweit aufgehoben. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Zeit vom 3. Oktober 1969 bis 31. März 1983 der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden ist.

Mit Schreiben vom 19. März 2008 begehrte der Kläger eine Überprüfung seiner Einstufung in Qualifikationsgruppen. Er habe das Berufstechnikum abgeschlossen und müsse daher in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden. Er legte eine Bescheinigung des hessischen Kultusministers vom 7. September 1987 vor. Daraus geht hervor, dass der Kläger am Bergbautechnikum Fachrichtung Bergbauwesen in H. eine Ausbildung als Bergbautechniker abgeschlossen habe (nachgewiesen durch das Reifezeugnis). Er sei damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Bergbautechnik" zu führen.

Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 27. März 2008 abgelehnt. Es müsse nachgewiesen werden, dass eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit auf Technikerniveau tatsächlich ausgeübt worden sei. Nach den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen sowie der Bestätigung des polnischen Rentenversicherungsträger habe er vom 3. Oktober 1969 bis 31. März 1983 jedoch durchgehend die Facharbeitertätigkeit als Zimmermann/Betriebszimmermann untertage ausgeübt. Es verbleibe daher bei der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit weiterem Bescheid vom 9. Juni 2009 stellte die Beklagte erneut den Versicherungsverlauf gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Für die Zeit vom 1. September 1964 bis 17. April 1967 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden.

Der hiergegen erhobene, nicht näher begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung der hiergegen zum ...

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