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Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, stand bis zum 31.12.1991 die Möglichkeit offen, gemäß § 130b Abs. 2 RKG, § 1385b Abs. 2 RVO, § 112b Abs. 2 AVG freiwillige Beiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Bezuges von Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, zu zahlen (sog. freiwillige Beiträge für Anrechnungszeiten, die der Versicherte allein zu tragen hatte). Seit dem 1.1.1992 besteht für diese Personen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 auf Antrag Versicherungspflicht. Soweit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug Beiträge für Anrechnungszeiten oder Pflichtbeiträge – längstens jedoch für 18 Monate – in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1997 gezahlt worden sind, liegt sowohl eine Beitragszeit (§ 247 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1) als auch eine Anrechnungszeit i. S. d. Abs. 3 vor. Das Zusammentreffen solcher Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten führt ebenso wie in den Fällen des Abs. 2 zur Berücksichtigung dieser Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 Satz 1).

Bei Berechnung von Renten sind somit Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2, § 263 Abs. 2a neben den Entgeltpunkten für Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1, § 256 Abs. 2 zu ermitteln. Bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsbewertung sind diese Zeiten außerdem gemäß § 73 Satz 1 Nr. 1 nicht mit zu berücksichtigen, so dass sich dadurch ein höherer Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) ergeben könnte.

Abs. 3 bestimmt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Rehabilitation sowie der Teilhabe am Arbeitsleben für den in dieser Vorschrift genannten Personenkreis in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1997 eigenständig und abschließend die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeiten; sie ist in diesem Zeitraum als speziellere Regelung vorrangig vor § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.

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