Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

 

Rz. 18

Für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach den Vorschriften des AFG hatte die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 gemäß § 1385a RVO, § 112a AVG, 130a RKG Beiträge für Anrechnungszeiten zu zahlen. Die Leistungsbezieher selbst waren nicht an der Beitragstragung beteiligt.

Soweit im vorgenannten Zeitraum für einen Arbeitslosen Beiträge für Anrechnungszeiten nach den vorgenannten Rechtsvorschriften gezahlt wurden, sind diese Zeiten nach Abs. 2 Nr. 1 als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gemäß § 58 Abs. 2 und die Mindestdauer von einem Kalendermonat nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 sind wegen der tatsächlichen Beitragsleistung durch die Bundesagentur für Arbeit für die Anerkennung als Anrechnungszeit nach Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich. Die Vorschrift regelt vielmehr für Bezieher von Leistungen der Agentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 eigenständig und abschließend die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit; sie ist in diesem Zeitraum als speziellere Regelung vorrangig anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel
 
bis 28.2.1983 versicherte Beschäftigung; Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
1.3.1983 bis 15.4.1984 Auslandsaufenthalt (Australien); keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung
19.4.1984 bis 8.5.1984 arbeitslos mit Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit und Bezug von Arbeitslosengeld; die Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 1385a RVO Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt.

Lösung:

Durch die am 19.4.1984 beginnende Arbeitslosigkeit wurde weder eine versicherte Beschäftigung unterbrochen (§ 58 Abs. 2), noch dauerte die Arbeitslosigkeit mindestens einen Kalendermonat an (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1). Gleichwohl ist die Zeit vom 19.4.1984 bis 8.5.1984 als Anrechnungszeit anzuerkennen, weil die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat, sodass die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 vorliegen. Die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Nr. 3 enthaltenen generellen Regelungen zur Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten sind bei Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht einschlägig.

 

Rz. 19

Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 mit Beiträgen für Anrechnungszeiten (§§ 1385a RVO, § 112a AVG, § 130a RKG) sind grundsätzlich beitragsfreie Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 4, weil sie ausschließlich als Anrechnungszeiten nach Abs. 2 Nr. 1 anzuerkennen sind. Eine gleichzeitige Berücksichtigung als Beitragszeit nach § 247 Abs. 1 kommt wegen fehlender Beitragstragung durch den Versicherten nicht in Betracht.

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit begründen seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen ist. Soweit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 nicht vorliegen, besteht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung.

Hat die Bundesagentur für Arbeit für Zeiten ab 1.1.1992 aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind diese Zeiten als Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 anzuerkennen; eine gleichzeitige Berücksichtigung als Anrechnungszeiten scheidet gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten grundsätzlich aus. Von der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 2 sieht § 252 Abs. 2 Nr. 1 als speziellere Regelung für Zeiten vom 1.1.1992 bis 31.12.1997 eine Ausnahme vor. Die Vorschrift bestimmt nämlich – abweichend von der Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 2 –, dass Anrechnungszeiten auch Zeiten sind, für die die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. Bei den vorgenannten Zeiten handelt es sich somit sowohl um Beitragszeiten als auch um Anrechnungszeiten, so dass insgesamt beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Dies hat zur Folge, dass für solche Zeiten bei Berechnung einer Rente neben den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) ggf. Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2, § 263 Abs. 2a zu ermitteln sind. Außerdem sind diese beitragsgeminderten Zeiten bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsbewertung gemäß § 73 Satz 1 Nr. 1 nicht mit zu berücksichtigen, so dass sich dadurch ein höherer Gesamtleistungswert (§ 71 Abs. 1) für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für b...

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