Rz. 4

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist gemäß § 243b Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen (§ 237a). Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind nach § 244 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 55, 56, 247 bis 249a sowie §§ 15, 16 FRG) und Ersatzzeiten (§§ 250, 251) anzurechnen. Diese Regelung über die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten war bis zum 31.12.1999 in § 51 Abs. 1 und 4 enthalten. Sie wurde als Übergangsregelung in § 244 Abs. 2 übertragen, weil die vorgenannten Altersrentenansprüche nur noch von Versicherten beansprucht werden können, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 237 Abs. 1 Nr. 1, § 237a Abs. 1 Nr. 1), so dass nach einer Übergangszeit keine aktuellen Ansprüche auf diese Rentenleistungen mehr entstehen können.

 

Rz. 5

Die Wartezeit von 15 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Bei Prüfung der Wartezeit werden Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, gemäß § 122 Abs. 1 als volle Kalendermonate angerechnet.

Obwohl auf die Wartezeit von 15 Jahren nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 nur eine Anrechnung von Kalendermonaten mit Beitrags- und Ersatzzeiten zu erfolgen hat, sind darüber hinaus auch noch Wartezeitmonate zu berücksichtigen, die sich aus § 52 Abs. 1 ergeben, wenn zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und gemäß § 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 bzw. § 3b VAHRG, §§ 10, 14 VersAusglG dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind oder wenn gemäß §§ 120a bis 120e zugunsten eines Versicherten ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern durchgeführt worden ist (§ 52 Abs. 1a). Das Gleiche gilt für Wartezeitmonate, die sich gemäß, § 52 Abs. 2, § 244a aus Zuschlägen an Entgeltpunkten (§§ 76b, 264b) für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der jeweiligen Fassung) bei Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben, soweit ein Arbeitgeber aufgrund seiner Beitragspflicht gemäß § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a, § 276a für Zeiten ab 1.4.1999 Pauschalbeiträge abgeführt hat.

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