0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 237a wurde durch Art. 1 Nr. 27, Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente.

Durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde die Vorschrift wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente neu gefasst. Die bereits durch das WFG beschlossene Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wurde in § 237a Abs. 3 übernommen und dahingehend erweitert, dass sich der Vertrauensschutz nicht nur auf Frauen erstreckt, die am 7.5.1996 (Stichtagsregelung) arbeitslos oder Anpassungsgeldbezieherinnen waren, sondern auch auf solche, die am Stichtag Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen hatten (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i. d. F. ab 1.1.2000). Außerdem wurde durch das RRG 1999 in Abs. 3 Satz 1 die Nr. 3 angefügt, nach der es hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für diese Rente für Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1942 bei der im RRG 1992 vorgesehenen Regelung auch verbleibt, wenn sie eine 45-jährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachweisen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift beinhaltet die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen, die im Wesentlichen den Anspruchsvoraussetzungen entsprechen, die bis zum 31.12.1999 für diese Rente in § 39 enthalten waren. Abweichend von § 39 bestimmt § 237a Abs. 1, dass ein Anspruch auf Altersrente für Frauen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für diese Rente nur noch entstehen kann, wenn die betreffenden Frauen vor dem 1.1.1952 geboren sind und damit ihr 60. Lebensjahr vor dem 1.1.2012 vollendet hatten.

 

Rz. 3

Abs. 2 der Vorschrift regelt i. V. m. der Anlage 20 zum SGB VI die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahre für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen. Auch nach Anhebung der Altersgrenze ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres einer Versicherten möglich (§ 237a Abs. 2 Satz 2 und 3, Anlage 20 zum SGB VI). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme ergibt sich allerdings ein Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird. Von der Anhebung der Altersgrenze sind grundsätzlich Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1940 betroffen (§ 237a Abs. 2 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2000). Die Anhebung der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen war bereits im RRG 1992 vorgesehen. Sie sollte ursprünglich aber erst im Jahr 2001 beginnen und im Jahr 2004 abgeschlossen sein (§ 41 Abs. 1 i. d. F. bis 31.12.1999). Durch die mit Wirkung zum 1.1.2000 in § 237a Abs. 2 enthaltene Neuregelung wurde die Anhebung der Altersgrenze für diese Rente auf das Jahr 2000 vorgezogen.

Aus Vertrauensschutzgründen regelt § 237a Abs. 3, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen die jeweilige Altersgrenze maßgebend sein soll, die nach dem RRG 1992 vorgesehen war; wegen Zeitablaufs ist diese Übergangsregelung allerdings nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.

 

Rz. 4-7

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 8

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze setzt der Rentenanspruch darüber hinaus die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen voraus (§ 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. bis 30.6.2017).

Nach dem Wortlaut des § 237a Abs. 1 Nr. 1 können nur noch vor dem 1.1.1952 geborene Frauen die Altersrente für Frauen beanspruchen. Diese einschränkende Voraussetzung wurde durch das WFG mit Wirkung zum 1.1.1997 mit der Begründung eingeführt, die Altersrente für Frauen sei wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten nach einer Übergangszeit entbehrlich. Nach dem 31.12.1951 geborene Frauen haben bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen – ebenso wie männliche Versicherte – nur noch Zugang zur Regelaltersrente (§§ 35, 235), Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a) sowie zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b). Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) scheidet allerdings für Frauen grundsätzlich aus, da in der Bundesrepublik Deutschland eine Untertagebe...

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