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Abs. 4 der Vorschrift sieht im Zusammenhang mit den Prüfungen der Beitragszahlungen vor, dass auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden können, soweit diese im Auftrag von Zahlungspflichtigen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 Pflichtbeiträge berechnet und/oder Meldungen erstattet haben. Abs. 4 ist dem für Arbeitgeberprüfungen einschlägigen § 28p Abs. 6 SGB IV nachgebildet.

In der Praxis beauftragen vor allem kommunale Behörden Rechenzentren sowohl mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen für Pflegepersonen als auch mit Beitragszahlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Nachversicherungen stehen.

Rechenzentren und vergleichbare Stellen sind allerdings nur Erfüllungsgehilfen; bei Beauftragung solcher Stellen haftet daher ausschließlich der jeweilige Zahlungspflichtige für die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Daher sind die zu erlassenden Prüfbescheide ausschließlich an die jeweils zahlungspflichtige Stelle zu richten.

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