Rz. 27

Das Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld I ist regelmäßig ab Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung zu zahlen. § 146 SGB III (6-wöchige Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) findet bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung.

Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Dieses gilt analog § 65 Abs. 7 SGB IX auch dann, wenn das Arbeitslosengeld mit dem Übergangsgeld in einem Kalendermonat zusammentreffen und diesen vollständig ausfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitslosengeldbezug vom 1.1. bis 13.2.2023, Anspruch auf Übergangsgeld in der Zeit vom 14.2. bis 6.3.2023.

Lösung:

Im Februar 2023 ist trotz der verbleibenden 15 Kalendertage für 17 Tage Übergangsgeld zu zahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge