[1] § 146 SGB III (sechswöchige Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) findet bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe keine Anwendung. Übergangsgeld ist regelmäßig ab Beginn der Leistung zu zahlen.
[2] Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
[3] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht nach § 41 SGB II für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet.
[4] Dieses gilt analog § 65 Abs. 7 SGB IX auch dann, wenn Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld und Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI in einem Kalendermonat zusammentreffen und diesen vollständig ausfüllen.
[5] Vgl. zur Zahlungsweise auch Ausführungen Kapitel XII.
Beispiel 2:
Bezug von Arbeitslosengeld bis 26.01.
kalendertäglicher Leistungssatz = 42,14 EUR
Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 27.01. - 03.03.
Die Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 SGB VI sind erfüllt.
Lösung:
Höhe des kalendertäglichen Übergangsgeldes: 42,14 EUR
Übergangsgeld wird gezahlt vom 27.01. - 03.03.
Ermittlung des Übergangsgeldes:
vom 27.01. bis 31.01. = | 4 Tage | |
vom 01.02. bis 28.02. = | 30 Tage | |
vom 01.03. bis 03.03. = | 3 Tage | |
37 Tage | x 42,14 EUR = 1.559,18 EUR |
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