[1] § 146 SGB III (sechswöchige Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) findet bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe keine Anwendung. Übergangsgeld ist regelmäßig ab Beginn der Leistung zu zahlen.

[2] Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

[3] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht nach § 41 SGB II für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet.

[4] Dieses gilt analog § 65 Abs. 7 SGB IX auch dann, wenn Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld und Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI in einem Kalendermonat zusammentreffen und diesen vollständig ausfüllen.

[5] Vgl. zur Zahlungsweise auch Ausführungen Kapitel XII.

Beispiel 2:

Bezug von Arbeitslosengeld bis 26.01.

kalendertäglicher Leistungssatz = 42,14 EUR

Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 27.01. - 03.03.

Die Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 SGB VI sind erfüllt.

Lösung:

Höhe des kalendertäglichen Übergangsgeldes: 42,14 EUR

Übergangsgeld wird gezahlt vom 27.01. - 03.03.

Ermittlung des Übergangsgeldes:

vom 27.01. bis 31.01. = 4 Tage  
vom 01.02. bis 28.02. = 30 Tage  
vom 01.03. bis 03.03. = 3 Tage  
  37 Tage x 42,14 EUR = 1.559,18 EUR

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