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Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich nach § 209 Abs. 2. Für die Berechnung gelten grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 159, 160) und der aktuelle Beitragssatz zum Zeitpunkt der Nachzahlung (= Antragstellung) entsprechend dem "In-Prinzip".

Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Werten, die im Zeitpunkt der Antragstellung gelten, sofern der Berechtigte die Beiträge in einer angemessenen Frist nach Erhalt des Zulassungsbescheids nachzahlt. Angemessen ist ein Zeitraum von 3 Monaten – bei Wohnsitz im Ausland von 6 Monaten. Bei Einhaltung dieser Frist gelten Beiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung als gezahlt.

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