Rz. 1

§ 201 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 insoweit redaktionell geändert, als die Worte "die Bundesknappschaft" durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" und die Worte "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Worte "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden sind.

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