Rz. 23

Nach dem bis zum 30.6.2023 geltenden Recht erhielten Bezieher von

  • Bürgergeld (1.1. bis 30.6.2023) bzw.
  • Arbeitslosengeld II (1.1.2005 bis 31.12.2022)

(§ 19 SGB II) während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§§ 14, 15, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2) Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b in der bis 30.6.2023 geltenden Fassung).

Voraussetzung war, dass der Rehabilitand

  1. vor Beginn der Rehabilitationsleistung Bürgergeld/Arbeitslosengeld II als Grundsicherungsleistung erhielt,
  2. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn der betroffene Rehabilitand nicht arbeitsunfähig war, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) bezog und
  3. zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatte.

zu a)

Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II-Bestandteile, die lediglich darlehensweise (z. B. Bezahlung von Mietschulden) oder wegen einmaliger Anlässe gezahlt wurden (z. B. Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung oder Zahlung des Bürgergeldes/Arbeitslosengeldes nur darlehensweise wegen eines kurzen finanziellen Engpasses), galten nicht als Grundsicherungsleistungen i. S. der oben genannten Vorschrift (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a i. d. F. bis 30.6.2023).

Gleiches galt dem Grunde nach für das Aufstockungs-Bürgergeld/Aufstockungs-Arbeitslosengeld II (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Buchst. e i. d. F. bis 30.6.2023); diese aufstockenden SGB II-Leistungen wurden gezahlt, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen nicht decken konnte. Wenn allerdings das Jobcenter vorschussweise anstatt des Übergangsgeldes das Bürgergeld/Arbeitslosengeld II fortzahlte, war der Rentenversicherungsträger doch zum Ersatz des Aufstockungsbetrages verpflichtet. Das BSG begründet dies in seinem Urteil v. 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) wie folgt:

Zitat

Nach § 25 Satz 1 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (etc.) dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger für den Rentenversicherungsträger die "bisherigen Leistungen" vorschussweise weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 – B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200, § 25 Nr. 1 RdNr 13, unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungsvereinfachungsgesetz, BT-Drucks. 15/4751, 44).

zu b)

Zum Begriff "unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung" wird auf die Ausführungen zu Rz. 18 f. verwiesen.

zu c)

Zu der Frage, wie der Begriff "zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung" auszulegen war, vertraten die Rentenversicherungsträger folgende Auffassung:

Folgte der Anspruch auf Arbeitslosengeld II bei durchgehender Arbeitslosigkeit lückenlos dem Bezug von Arbeitslosengeld, so war für die Anspruchsprüfung auf die Verhältnisse vor dem Bezug von Arbeitslosengeld abzustellen. Lag diesem ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde, so hatten die betroffenen Arbeitslosengeld II-Empfänger "zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt" (vgl. u. a. Kapitel II, Ziff. 2.3.3.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Juli 2023; Fundstelle Rz. 31).

Somit genügte es nicht, dass irgendwann irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren (Bay LSG, Urteil v. 4.5.2016, L 19 R 817/14).

Anspruch auf Übergangsgeld hatte daher nur derjenige Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II, der bereits beitragsbelastete Vorversicherungszeiten in der Rentenversicherung aufgrund pflichtversicherter Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit aufwies (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 14/16 R). Diese beitragsbelasteten Vorversicherungszeiten mussten

  • in den letzten 2 Jahren vor Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit herrühren und
  • innerhalb dieses 2-Jahres-Zeitraums zu mindestens 6 Monaten Beiträge zur Rentenversicherung geführt haben

(BSG, Urteil v. 31.3.2022, B 5 R 47/21 R; vgl. auch Kapitel II, Ziff. 2.3.3.1 des oben aufgeführten Rundschreibens).

 

Rz. 24

Aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines ...

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