Rz. 5

Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Grundlage der Beitragsbemessung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachzuversichernde bei der Rentenberechnung infolge der Berücksichtigung eines höheren Entgelts nicht besser gestellt wird als ein Pflichtversicherter. Dabei sind noch gemäß Abs. 2a die Sonderregelung für Soldaten auf Zeit, Abs. 3 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die Dynamisierung nach Abs. 4 zu beachten.

 

Rz. 6

Als beitragspflichtige Einnahmen sind grundsätzlich nur das wirklich bezogene Arbeitsentgelt nebst einmalig gezahlter Entgelte (§ 23a SGB IV) und Sachbezüge zu berücksichtigen (BSGE 65 S. 230). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn geschuldetes Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt worden ist (BSGE 54 S. 136).

 

Rz. 7

§ 181 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass ein wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft in einer weiteren Beschäftigung versicherungsfreier Beschäftigter durch die Erstreckung der Gewährleistung (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 Satz 2) keine Nachteile im Falle der Nachversicherung erleidet. Einnahmen aus dieser (aufgrund der Erstreckungsentscheidung beitragsfreien) Beschäftigung sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Durch die Änderung zum 1.1.2012 wurde der Änderung von § 166 Abs. 1 Nr. 4 und der Einfügung der Nr. 4a Rechnung getragen. Da danach für im Ausland beschäftigte Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, als Beitragsbemessungsgrundlage nur noch das Arbeitsentgelt diente und für sie somit nicht mehr die beitragsrechtliche Sonderregelung für Entwicklungshelfer Anwendung fand, konnte für diese Personen auch die Sonderregelung bei der Nachversicherung entfallen. Nunmehr ist eine Erweiterung des Personenkreises erfolgt. Erfasst werden Entwicklungshelfer und Personen, die nur begrenzt im Ausland tätig sind. Es wird damit die Bestimmung in § 166 Abs. 1 Nr. 4 und 4a umgesetzt.

 

Rz. 7a

Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch wird die Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) des § 181 für die Nachversicherung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit fiktiv um 20 % angehoben, maximal auf 120 % der Beitragsbemessungsgrenze. Dies trägt dazu bei, einen Ausgleich für die fehlende betriebliche Altersversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Form der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder durch eine verbesserte Nachversicherung im System der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze infolge der fiktiven Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 % kommt jedoch nur für wenige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Betracht. Die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze wird für diese nachzuversichernden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zugelassen, um auch für sie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbesserung in der Nachversicherung wirksam werden zu lassen. So wird sichergestellt, dass sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen rentenerhöhend auswirkt. Andernfalls würden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts im Vergleich zu den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit niedrigerem Einkommen bei der Nachversicherung Nachteile erleiden. Es handelt sich bei diesem Personenkreis vornehmlich um Fachkräfte (Ärztinnen, Ärzte, Ingenieurinnen, Ingenieure, Hubschrauberpilotinnen, Hubschrauberpiloten), die von der Bundeswehr dringend benötigt werden. Da die fiktive Aufstockung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung im Hinblick auf eine bifunktionale Altersabsicherung während der Dienstzeit als Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit erfolgt, ist die Berücksichtigung von Nachversicherungsentgelten (maximal um 20 %) über der Beitragsbemessungsgrenze bzw. über der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159, § 228a Abs. 1 Nr. 2 und § 275a) gerechtfertigt und zielführend. Im Übrigen gelten für die nach § 181 Abs. 2a zu zahlenden Beiträge, die auf der fiktiven Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen beruhen, die Vorschriften über die Nachversicherung gemäß §§ 181 ff. uneingeschränkt (BR-Drs. 542/14 S. 78 f. und BT-Drs. 18/4119 S. 15).

 

Rz. 8

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist gemäß § 181 Abs. 3 ein Betrag in Höhe von 40 % der jeweiligen Bezugsgröße, die seit 1.7.1977 in § 18 SGB IV und für die Zeit davor in § 278 bestimmt ist. Für Ausbildungszeiten und Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung trifft § 181 in Abs. 3 Sonderregelungen.

 

Rz. 9

Bei der Nachversicherung von Zeit- und Berufssoldaten soll durch eine eigene Mindestbeitragsbemessungsgrenze in § 181 Abs. 3 Satz 2 sichergestellt werden, dass dieser Personenkreis für die dem Grundwehrdienst entsprechende Zeit rentenversicherungsrechtlich keine Schlechterstellung gegenüber d...

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