0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 174 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

In der Überschrift wurden durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) die Worte "und Arbeitseinkommen" angefügt. In Abs. 2 wurden die Worte "Durchschnittsentgelt" und "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "Arbeitseinkommen" und "im Ausland" ersetzt. Durch Art. 4 Nr. 12 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 2 Nr. 3 mit Wirkung zum 17.11.2016 (Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes) wie folgt gefasst: "3. Aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen". In Abs. 2 Nr. 3 wurden durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 2070) mit Wirkung zum 5.7.2017 (Art. 4 des Gesetzes) die Wörter "für sekundierte Personen" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Gesetzestechnisch als Ausnahmevorschrift zu § 173 zu sehen ("soweit nicht etwas anderes bestimmt ist"), regelt § 174 mit der Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt Versicherungspflichtiger den Hauptanwendungsfall der Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung, außerdem die Zahlung von Beiträgen der Hausgewerbetreibenden, Seelotsen, Vorruhestandsgeldbezieher, Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigter Deutscher.

Sonderregelungen für mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet enthält § 279d. Nach dessen Satz 2 wird der selbständig tätige Ehegatte ausdrücklich als Arbeitgeber des mitarbeitenden Ehegatten behandelt mit der Folge, dass er als Schuldner der Rentenversicherungsbeiträge diese an die zuständige Einzugsstelle abzuführen hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Beiträge aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Abs. 1)

 

Rz. 2

Parallelvorschriften sind für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 253 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI und § 348 Abs. 2 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1396 RVO und § 118 AVG.

Für die Zahlung der Beiträge versicherungspflichtig Beschäftigter (§§ 162 bis 164) aus dem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und der Hausgewerbetreibenden (§ 165 Abs. 1 Nr. 4) aus dem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) gelten nach Abs. 1 die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und § 28r SGB IV). Aus dieser Verweisung folgt vor allem, dass bei gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten der von Arbeitgebern (bei Leiharbeitnehmern ist das der Verleiher) und Arbeitnehmern je zur Hälfte zu tragende (§ 168 Abs. 1 Nr. 1) Rentenversicherungsbeitrag nicht auch je zur Hälfte von diesen unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen ist. Vielmehr wird der Beitrag – abweichend vom Grundsatz des § 173 – allein vom Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) gezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt ihn also zusammen mit dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV). Im Innenverhältnis hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil (§ 168 Abs. 1 Nr. 1) des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch wird durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht (vgl. § 28g SGB IV). Zu den weiteren Einzelheiten der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vgl. die Komm. zu §§ 28d ff. SGB IV.

 

Rz. 3

Für versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende (§ 12 Abs. 1 SGB IV), die formal Selbständige sind, aber den Beschäftigten insoweit gleichgestellt sind, gilt gemäß § 12 Abs. 3 SGB IV als Arbeitgeber der, der die Arbeit unmittelbar an sie vergibt. Dieser hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Hausgewerbetreibenden zu zahlen (§ 28e SGB IV). Auch den etwaigen (nach § 169 Nr. 4 vom Hausgewerbetreibenden zu tragenden) Aufstockungsbeitrag ehrenamtlich tätiger Hausgewerbetreibender (§ 165 Abs. 2 i. V. m. § 163 Abs. 3) muss der Arbeitgeber an die Einzugsstelle zahlen (strittig; wie hier Fincke, in: Hauck/Haines, § 174 SGB VI Rz. 17; Mey, in: GK-SGB VI, § 174 Rz. 18; a. A. Wehrhahn, in: BeckOGK, SGB VI, § 174 Rz. 4). Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis zum Fälligkeitstag nicht, kann der Hausgewerbetreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen (vgl. dazu § 28m Abs. 2 bis 4 SGB IV).

Vorgängervorschrift war § 1396 RVO.

 

Rz. 4

Da die sog. Scheinselbständigen als Arbeitnehmer zu behandeln sind, fallen die Rentenversicherungsbeiträge für sie, gleich ob für sie Lohnsteuer abgeführt wird oder sie steuerrechtlich als Selbstständige behandelt werden, unter die Regelung des Abs. 1. Ihre Auftraggeber gelten als Arbeitgeber. Diese haben also den Beitrag als Gesamtsozi...

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