Rz. 5a
Ergänzt wird die Vorschrift durch Abs. 3, der bestimmt, wer als Arbeitgeber für die Beitragszahlung nach Abs. 2 gilt. Für die selbständigen Seelotsen sind dies die Lotsenbrüderschaften (Abs. 3 Nr. 1). Eine Lotsenbrüderschaft wird gemäß § 27 des Gesetzes über das Seelotswesen durch die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen gebildet; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Rz. 6
Auch bei Vorruhestandsgeldbeziehern wird nach Abs. 3 Nr. 2 mit den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten (vgl. das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen) der Arbeitgeber fingiert. Als Arbeitgeber der Entwicklungshelfer (die auf Antrag der Beschäftigungsstelle der Rentenversicherungspflicht unterliegen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und vorübergehend im Ausland beschäftigter Deutscher gilt die antragstellende Stelle. Diese ist damit gemäß § 174 zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.
Rz. 7
Als Arbeitgeber für Entwicklungshelfer, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sekundierte Personen und die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen gelten die antragstellenden Stellen (Abs. 3 Nr. 3).
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