Rz. 15

Diese Vorschrift ist ebenfalls zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) eingefügt worden (vgl. ausführlich dazu: Marburger, Auswirkungen des Pflegeunterstützungsgeldes auf die gesetzliche Rentenversicherung, rv 01/2015, 12). Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zuge der Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes, mit welchem u. a. durch eine Änderung des SGB XI das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt worden ist. Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage. Wie beim Kinderpflegekrankengeld (s. o.) sieht § 166 Abs. 1 Nr. 2f vor, dass 80 % des während der Freistellung ausgefallenen Arbeitsentgelts zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Aus denselben Gründen wie dort wird auf das laufende Arbeitsentgelt abgestellt, Einmalzahlung sind also nicht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/3124 S. 45).

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