Rz. 15

Für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III, zu dem als dessen Spezialfall auch das durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) eingeführte Saison-Kurzarbeitergeld (bis 31.3.2012: § 175, jetzt § 101 SGB III) rechnet, besteht ebenso wie in der Vergangenheit für die Zeit des Bezuges des früheren Winterausfallgeldes nach § 214 SGB III a. F. die Versicherungspflicht fort (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1). Der Beitragsbemessung ist aber nicht allein das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt vielmehr (auch) ein Wert von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile (vgl. § 179 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Der Unterschiedsbetrag wird aber nur insoweit der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, als das tatsächliche Arbeitsentgelt noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gemäß § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Bemessungsgrenze nicht erreicht.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit von 1.500,00 EUR, das ohne Kurzarbeit 3.000,00 EUR betragen hätte, wird der Beitragsbemessung nicht lediglich das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern zusätzlich 80 % des Verdienstausfalls (hier 1.500,00 EUR) also weitere 1.200,00 EUR, insgesamt damit 2.700,00 EUR. Die negativen Auswirkungen der durch die Kurzarbeit geminderten Einkünfte auf die spätere monatliche Rente werden dadurch gering gehalten. Im obigen Beispiel würden sie bei einem Jahr Kurzarbeit etwa 3,00 EUR ausmachen (vgl. die Berechnungen auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de Stichwort "Kurzarbeit").

Die Sonderregelung des Abs. 7 für Bezieher von Winterausfallgeld ist mit der Abschaffung dieser Leistung durch Art. 5 Nr. 3c des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) entfallen.

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