Rz. 36

Bis auf zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz (Abs. 1 Satz 2) sowie Hilfsmitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) und digitale Gesundheitsanwendungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 6a SGB IX) werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung i. d. R. in Form einer mehrwöchigen ambulanten oder stationären "Maßnahme" gewährt. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen auf die unterschiedlichen Belange der Rehabilitanden zugeschnitten werden. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen

  • ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen (Rz. 39) und
  • unterschiedlichen indikationsspezifischen Rehabilitationsformen und -verfahren (Rz. 40 ff.).
 

Rz. 37

Das Verwaltungsverfahren zur Klärung des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers wird i. d. R.

  • durch einen Antrag des Versicherten auf dem dafür vorgesehenen "Formularpaket: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/reha/_DRV_Paket_Rehabilitation_Med_Rehabilitation.html),
  • durch den behandelnden, niedergelassenen Arzt (vgl. Rehabilitations-Richtlinie; Fundstelle im Internet vgl. Rz. 96) oder
  • bei einer Anschlussrehabilitation (Rz. 43 ff.) durch die Anregung der Ärzte im Akutkrankenhaus

angestoßen.

In der Regel hat der Versicherte durch seine Unterschrift auf den Antragsformularen einzuwilligen, dass der Rentenversicherungsträger bei den bisher behandelnden Ärzten etc. alle notwendigen ärztlichen oder psychologischen Unterlagen anfordern kann, um über den Antrag zu entscheiden und um den Versicherten einer geeigneten Einrichtung zuzuführen.

Meist werden abhängigkeitskranke Versicherte (Sucht) bereits in einer Suchtberatungsstelle betreut; diese erstellt auch einen Sozialbericht, der die Antragsunterlagen ergänzt und dem Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Bewilligung der Entwöhnung erleichtert.

Bei der Stellung des Rehabilitationsantrages hat der Versicherte die Möglichkeit, eine von ihm bevorzugte Klinik vorzuschlagen (Abs. 6a; Rz. 81 ff.).

 

Rz. 38

Bezüglich der Zuständigkeit zwischen Rentenversicherungsträgern und anderen Rehabilitationsträgern sind die §§ 14 und 15 SGB IX zu beachten (§ 7 Abs. 2 SGB IX).

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