Rz. 8

Die Versicherungsnummer darf gemäß § 3 VKVV nicht berichtigt werden, denn der Zweck als Ordnungsmerkmal wird auch erreicht, wenn die Versicherungsnummer fehlerhaft ist. Eine fehlerhafte Versicherungsnummer ist dementsprechend grundsätzlich weiterzuverwenden. Notwendig ist eine Berichtigung oder Neuvergabe nur dann, wenn eine Versicherungsnummer mehr als einem Versicherten zugeteilt worden ist oder ein Versicherter mehrere Versicherungsnummern erhalten hat oder das Geburtsdatum unrichtig ist (§ 3 VKVV). In diesen Fällen bestimmt § 3 Abs. 2 und 3 VKVV, dass und in welchem Umfang die Versicherungsnummer zu sperren ist. Problematisch ist nur, wenn das Geburtsdatum objektiv unzutreffend ist. Gemäß § 33a SGB I (eingefügt durch Gesetz v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2970) ist die erste Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger verbindlich. Eine Änderung kann nur erfolgen, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus (auch ausländischen) Urkunden ergibt, dass das Geburtsdatum unrichtig ist. Dabei muss es sich aber um Urkunden handeln, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums bei einem deutschen Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber ausgestellt worden ist. Nur in diesen eng begrenzten Ausnahmefällen wird die alte Versicherungsnummer gesperrt und eine neue vergeben (§ 3 Abs. 1 S. 2 und 3 VKVV). Die Einführung von § 33a SGB I ist auf die Rechtsprechung des BSG zurückzuführen, wonach ein ausländischer Versicherter keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer hat, wenn nach der Vergabe der Versicherungsnummer das Geburtsdatum (durch gerichtliche Entscheidung) geändert wird (BSG, Urteil v. 13.10.1992, 5 RJ 16/92, 5/4a RA 105/95).

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