(1) 1Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. 2Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. 3Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

 

(2) 1Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. 2Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.

 

(3) 1Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. 2Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. 3Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.

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