(1) 1Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

 

(2)[1] Stellt die Datenstelle [Bis 31.12.2016: der Träger ] [2]der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.

Bis 31.12.2004:

(2) 1Stellt die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bei der Annahme von Meldungen für Arbeiter und für die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern. 2Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei der Annahme von Meldungen für Angestellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, übernimmt sie die Versicherungsnummer, sofern diese nicht in ihrem Bestand vorhanden ist, und fordert über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger das Konto vom nicht mehr zuständigen Versicherungsträger an.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Gestrichen durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden bis 31.12.2016.

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