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Die Bezieher einer Waisenrente, die dem oben genannten Kreis der Berechtigten angehören, erhalten abweichend von der Grundregel in § 113 Abs. 2 ebenfalls einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Dabei werden über die bereits gemäß § 113 Abs. 2 ermittelten Entgeltpunkte zusätzlich berücksichtigt

  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71),
  • Berücksichtigungszeiten (§ 57).

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nur pro rata temporis angerechnet werden und Berücksichtigungszeiten nur soweit zählen, als sie im Inland zurückgelegt worden sind. Gemäß § 110 Abs. 3 besteht ein Anwendungsvorrang von über- und zwischenstaatlichem Recht. Art 7 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Nichtanwendung der Wohnortklausel bei einem Aufenthalt in EU-Staaten, EWR-Staaten, der Schweiz und (eingeschränkt) dem Vereinigten Königreich. Sozialversicherungsabkommen durchbrechen zwar die nationalen Wohnortklauseln nicht, fingieren jedoch Gebietsgleichstellungen.

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