Rz. 2

Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 15 bis 32 i. V. m. §§ 26ff. SGB IX werden bei einem Auslandsaufenthalt nur dann gewährt, wenn für den Berechtigten (vgl. dazu Komm. zu § 110) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für den Antragsmonat Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge sind nur solche nach deutschem Recht, also nach dem SGB VI (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.2.2019, L 22 R 371/14). Es ist jedoch unerheblich, ob die Pflichtbeiträge von dem Versicherten oder einem Dritten entrichtet worden sind. Sachleistungen nach dem SGB können – soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 10, 11) – auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können und kein Ausschlusstatbestand gemäß § 12 vorliegt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind (§ 18 SGB IX). Insoweit ist eine deutliche Änderung gegenüber § 14 a. F. eingetreten. Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch die "Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft" nach der EWG-VO 1408/71 (BSG, Urteil v. 21.6.1995, 5 RJ 38/94). Soweit gemäß § 112 die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ins Ausland zulässig ist, jedoch eine Rehabilitationsleistung nicht ins Ausland "exportiert" werden kann, wird der Grundsatz "Reha vor Rente" aufgegeben. Dies hat der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 weicht von dem Erfordernis der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Fallgestaltung ab, dass keine Pflichtbeiträge gezahlt werden konnten, weil der Berechtigte wegen Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war. Da vom Krankengeld Pflichtbeträge entrichtet werden, werden durch diese Regelung primär Fälle von Arbeitsunfähigkeit erfasst, in denen der Versicherte nach Ablauf der Höchstbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat. Es ist aber dann erforderlich, dass der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung vorausgegangen ist, damit insoweit der notwendige Zusammenhang hergestellt ist.

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