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Eine gesundheitliche Beeinträchtigung i. S. v. § 103 ist entweder eine Krankheit oder eine Behinderung. Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, wobei anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Behandlungsbedürftigkeit nicht eingetreten sein muss. Eine Behinderung liegt bei einem Menschen vor, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

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