Rz. 7

In Abs. 2 ist geregelt, dass und wie die Versicherungsträger die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen haben.

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob Unterlagen und Auskünfte notwendig sind, ist allein die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat, bevor sie an den Versicherungsträger herantritt, in eine "pflichtgemäße Prüfung" darüber einzutreten, ob die geforderte Information in einer angemessenen Beziehung zum Zweck der Prüfung steht. Daneben besteht bei entsprechendem Anlass auch die Pflicht, Unterlagen zu erläutern.

Der Weigerung des Versicherungsträgers zur Herausgabe von Unterlagen und Erteilung von Auskünften kann die Aufsichtsbehörde mit den Mitteln des § 89 begegnen.

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