0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) um Abs. 3 ergänzt. Satz 2 dieses Absatzes wurde durch Art. 203 Nr. 8 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) neu gefasst. Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Eine weitere Änderung des Abs. 3 erfolgte durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2009. Mit Wirkung zum 1.1.2013 ist Abs. 3 durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) aufgehoben worden. Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 2 um Satz 2 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Möglichkeit, Rechtsverletzungen festzustellen, hängt vom Stand der Information über die Tätigkeit der Versicherungsträger ab. Aus diesem Grund ist der Aufsicht in Abs. 1 ein umfassendes Prüfungs- und Auskunftsrecht eingeräumt worden. Die Verwendung des Begriffs der Geschäftsführung bedeutet keine Einschränkung des Prüfrechts. Neben der Tätigkeit der Verwaltung sind auch diejenigen Geschäfte einer Aufsichtsprüfung zugänglich, die wegen ihrer Bedeutung der Vorstand oder die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat eines Versicherungsträgers wahrzunehmen haben. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten für die Bereiche der Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung sowie für die Bundesagentur für Arbeit. Eine entsprechende Geltung besteht für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen sowie den Medizinischen Dienst.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsichtsprüfungen

 

Rz. 2

Über Ort und Zeit einer Prüfung gibt die Vorschrift keine Auskunft. Aus dem umfassenden Prüfrecht ergibt sich jedoch, dass die Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden hat, wo, wann und wie eine Prüfung vorzunehmen ist, um eine Grundlage für die rechtliche Bewertung der Geschäfte eines Versicherungsträgers zu erhalten. Dabei hat sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Neben dem Prüfungsrecht besteht auch eine Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde bei entsprechendem Anlass.

 

Rz. 3

Bücher, Akten und sonstige Unterlagen können in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers eingesehen werden. Die Verpflichtung zur Vorlage erfasst nicht nur Unterlagen in Papierform, sondern wie Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich klarstellt auch die elektronisch gespeicherten Daten sowie den automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass für die Prüftätigkeit der Aufsichtsbehörde auch ein Zugang zu den elektronisch gespeicherten Informationen besteht, einschließlich des automatisierten Abrufs der elektronisch gespeicherten Daten durch die Aufsichtsbehörde. Die Ergänzung entspricht insoweit der Anpassung des § 95 BHO an die Verordnung (EU) 2016/679 (BR-Drs. 430/18). Die Aufsicht kann aber auch verlangen, dass ihr die zu prüfenden Unterlagen zur Durchsicht und Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen herausgegeben werden. Die Pflicht zur Herausgabe hat dort regelmäßig ihre Grenze, wo die Fortführung der Geschäfte des Versicherungsträgers unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werden würde.

 

Rz. 4

Grundsätzlich werden Prüfungen während der Geschäftszeit durchgeführt. Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall – beispielsweise zur Abwendung einer drohenden Gefahr – auch außerhalb der Geschäftszeiten geprüft wird.

 

Rz. 5

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Prüfung kann deshalb die gesamte Verwaltung sowie die Tätigkeit der Selbstverwaltung einschließen, sie kann sich aber auch auf bestimmte Teilbereiche der Verwaltung (z. B. Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen) beschränken.

Nach § 30 Abs. 1 dürfen die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen und übertragenen Aufgaben führen. Aus diesem Grund erstreckt sich das Prüfrecht der Aufsicht auch auf die Einrichtungen, die die Versicherungsträger betreiben. Dabei spielt die Organisationsform (privat- oder öffentlich-rechtlich) sowie die Tatsache, ob eine Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen betrieben wird, keine Rolle. Es ist den Versicherungsträgern nicht gestattet, ihre Aufgaben in Rechtsformen zu erfüllen, die die Durchführung der Aufsicht unmöglich machen.

Aus dem Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde den Umfang der Prüfung bestimmt, folgt, dass aus ihrem Schweigen auf unverlangt übersandte Unterlagen eines Versicherungsträgers nicht geschlossen w...

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